Halbwahrheiten...
Zum Bericht im heutigen Gemeinnützigen. Landkreis deformiert Gesetzestext zur "notwendigen Formalie". Das erweckt den Eindruck, als bräuchte man dem Inhalt und den damit verbundenen Einschränkung keine weitere Beachtung schenken.
Varel / Zetel / Bockhorn
Wenn der Landkreis heute das Widerrufsrecht der deichrechtlichen Aussnahmegenehmigung als reine Formalie bezeichnet, ängstigt mich dieser lapidare-schnöde Umgang mit einem der wichtigsten Gesetze, die das Leben an der Küste und im Hinterland bis Oldenburg schützen sollen. Dies ist entweder nur eine "Eselei", die man richtigstellen muss oder Überzeugung aus grober Unkenntnis.
Eine notwendige Formalie "Widerrufsrecht der Ausnahmegenehmigung" (wenn diese vor Gericht überhaupt Bestand hat), wie es der Kreis den lieben Leser des Gemeinnützigen weiß machen möchte, beruht in Wirklichkeit auf ein Gesetz, dass sogar das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt und auch erhebliche Auswirkung auf die Versicherungsmöglichkeiten einer solchen vermeintlichen Wertanlage (Immobilie mit nicht zu entschädigender Abrissmöglichkeit) haben dürfte.
1) Das Niedersächsische Deichgesetz tritt am 1.April 1963 in Kraft.
§ 14
Benutzung
(1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen.
(2) Die Deichbehörde kann zur Befreiung vom Verbot des Absatzes 1 Ausnahmen genehmigen. .....
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist widerruflich. Sie muss widerrufen werden, wenn die Benutzung die Deicherhaltung erheblich beeinträchtigt.
(4) Bei Widerruf der Ausnahmegenehmigung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen, wenn es der Träger der Deicherhaltung verlangt.
(5) Werden die Abmessungen des Deiches geändert, so gilt Absatz 4 entsprechend.
.......
§ 17
Duldungspflichten
(1) Soweit es die Erhaltung eines Deiches oder eines Sperrwerkes verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zur Erhaltung des Deiches oder Sperrwerkes Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten und vorübergehend benutzt werden. Sie dürfen ohne Einwilligung betreten und vorübergehend benutzt werden
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
soweit sie zu Arbeits- und Geschäftsräumen gehören, während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit.
Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
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