Moin Sabine, den Text habe ich bei Wikipedia gefunden, bei Fotos mit Kindern bin ich eh sehr vorsichtig. Wenn mal meine Enkelkinder abgelichtet werden, hole ich mir immer das Einverständnis meiner Tochter, nebst Schwiegersohn. ein. Tina Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Porträtfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Eine kommerzielle Nutzung der Bilder, auch wenn sie urheberrechtlich unter einer freien Lizenz stehen, ist aus Gründen des Persönlichkeitsrechts in der Regel nicht möglich. Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden. Dies sind beispielsweise bekannte Politiker oder andere Prominente. Bei absoluten Personen der Zeitgeschichte wird dieses Recht allerdings mit der Bedingung, dass die Personen auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen (siehe Caroline-Urteile), eingeschränkt. Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer prominenten Person einzudringen.



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