Donnerstag, 26. Januar 2023, 18:14 Uhr
Grundsteuererklärung / Lohnsteuerhilfeverein / Steuererklärung

Grundsteuererklärung

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Viele Steuerpflichtige haben ihre Grundsteuererklärung bereits abgegeben beim Finanzamt

Hatten / Wardenburg / Oldenburg-Zentrum Sehr viele Eigentümer haben ihre Grundsteuererklärung beim Finanzamt abgegeben und sind der Aufforderung damit nachgekommen. So weit so gut. Der Bescheid für den Grundsteuermessbetrag wird in absehbarer Zeit zugestellt und damit bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid beträgt einen Monat. Danach ist der Bescheid rechtskräftig. Aufgrund des Bescheids ist keine Zahlung zu leisten. Der Grundsteuermessbetrag ist lediglich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die von der Gemeinde mit einem gesonderten Grundsteuerbescheid (Abgabenbescheid) festgesetzt wird. Die Gemeinden werden den Abgabenbescheid für die Grundsteuer, Müllabfuhr usw. erst 2025 übermitteln. Aber dann ist die Einspruchsfrist schon längst für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag, den Sie vom Finanzamt erhalten haben, abgelaufen.

Zahlenwerk erläutern
Das Finanzamt ist gemäß § 121 Absatz 1 der Abgabenordnung dazu verpflichtet, das zugrunde liegende Zahlenwerk zu erläutern. Es besteht Begründungszwang für alle Verwaltungsakte. Dies dient der Gewährung rechtlichen Gehörs und der rechtsstaatlich gebotenen Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes. Diesem Begründungszwang genügt der Steuerbescheid nicht. Die Begründung ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips. Sie steht in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Gehör. Dabei steht der Rechtsschutzzweck im Vordergrund. Die Begründung soll vor allen sicherstellen, dass der Steuerpflichtige seinen Rechtsschutzanspruch gemäß Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz wirklich nutzen kann. Das kann der Steuerpflichtige aber nur wenn er weiß wie das Finanzamt ihren Verwaltungsakt rechtfertigt, insbesondere auf welche Rechtsgrundlage sie ihn stützt. Darüber hinaus dient die Begründungspflicht dem Grundrechtsschutz durch Verfahrensteilnahme. Das Finanzamt muss in ihrer Begründung die Interessen des Steuerpflichtigen als Verfahrenssubjekt einbeziehen und vor ihrer Entscheidung reflektieren. Die Begründung hat ferner einen Befriedigungszweck. Sie soll Rechtsfrieden schaffen, indem sie dem Steuerpflichtigen einsichtig und plausibel macht, warum die getroffene Entscheidung rechtens ist. Diesen zwingenden Voraussetzungen bei der Überprüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts genügt der Steuerbescheid nicht.

Verfassungswidrig
Darüber hinaus begegnet der angefochtene Steuerbescheid erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das steuerrechtliche Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieses Gebot ist im Grundgesetz verankert in Artikel 3 Absatz 1. Der Gleichheitssatz verlangt ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Die Bewertung der Grundsteuer muss realitätsgerecht sein und dem Prinzip der Leistungsfähigkeit entsprechen. Genau daran bestehen erhebliche steuer- und verfassungsrechtliche Zweifel. Die Grundsteuer ist bereits aus diesem Grund gleichheitswidrig.

 

Bodenrichtwerte

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die der Festsetzung zugrundeliegenden Bodenrichtwerte. Dabei handelt es sich lediglich um Richtwerte und somit unscharfe Parameter. Bei solchermaßen ungenauen Werten lässt das Steuerrecht den Gegenbeweis eines realitätsnäheren Wertes zu. Doch genau dieser Gegenbeweis ist dem Steuerpflichtigen bei dem angefochtenen Bescheid verwehrt. Damit führen die ungenauen Werte im angefochtenen Bescheid zu einer gleichheitswidrigen und somit verfassungswidrigen Besteuerung.

Fazit
Legen Sie gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Einspruch ein und beantragen das Einspruchsverfahren bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes auszusetzen, hilfsweise das Verfahren einem Ruhen zuzuführen, äußerst hilfsweise stillschweigende Verfahrensruhe zu gewähren, äußerst hilfsweise die Bearbeitung im Rechtsbehelfsverfahren einstweilen zurückzustellen. Wir empfehlen die Hinzuziehung eines Steuerberaters.

Weitere Info unter: www.deutsches-arbeitnehmer-steuerbuero.de

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