Dienstag, 07. April 2015, 14:18 Uhr
Mitgliederversammlung / Vereinsrecht / Vorstand

Sportvereine - Wenn der Vorstand das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden missachtet.

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Wenn der Vorstand das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden missachtet.

Hatten Das neue Jahr hat begonnen und viele Sportvereine bereiten sich auf die jährliche Mitgliederversammlung vor. Die Vorstände berichten über das letzte Geschäftsjahr und legen Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ab.

Anschließend erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand die Entlastung. Der Vorstand ist jetzt entlastet und hat nun bis zur nächsten Mitgliederversammlung Ruhe, sollte man meinen. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 21.06.2010 (II ZR 219/09) klargestellt: „Nach einhelliger Meinung in der Literatur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu.“

Zu den Büchern und Urkunden des Vereins zählen auch die Mitgliederliste und das Protokoll. Um das sich aus der Mitgliedschaft ergebene Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können, ist dem Vereinsmitglied auf Antrag gleichwohl die Mitgliederliste auszuhändigen, damit zum Beispiel bei den Vereinsmitgliedern für ein Antrag geworben werden kann, der zur nächsten Mitgliederversammlung ansteht.

Die Vereinsmitglieder müssen sich nicht vom Vorstand darauf verweisen lassen, mit anderen Mitgliedern über das eingerichtete Internetforum wie Facebook oder Mitgliederzeitung in Kontakt zu treten oder ihr Anliegen durch Beteiligung an dem Mitglieder- oder Ehrenrat zu verfolgen. Im täglichen Vereinsleben nimmt nur ein verschwindend kleiner Teil von 3 bis 10 Prozent an der jährlichen Mitgliederversammlung teil. Den Vereinsmitgliedern ist das kein ausreichendes Forum, um aus Anlass einer - aus ihrer Sicht - einen maßgeblichen Teil der anderen Vereinsmitglieder zu dem Zweck zu erreichen, Erfolg versprechend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen (OLG München, Urteil vom 15.11.1990, 19 U 3483/90). Es ist nur schwer nachvollziehbar, wie ein Vereinsmitglied auf der jährlichen Mitgliederversammlung Entlastung erteilen soll, ohne zu wissen inwieweit eine ordnungsgemäße Geschäftsführung laut Satzung vom Vorstand erfüllt wurde. Allein der Bericht der „Hobbyrechnungsprüfer“ dürfte dafür nicht ausreichend sein. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um einen Großverein ab einer Mitgliederstärke von mindestens 2.000 Mitgliedern handelt. Sind laut Vereinssatzung Protokolle zu führen und erstellt der Vorstand entgegen der Satzung keine Protokolle, liegt bereits hier ein Satzungsverstoß vor. Sieht die Vereinssatzung für die Sportabteilungen mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung vor, so hat der Vorstand das zu kontrollieren und zu überwachen.

Geschieht das nicht, liegt auch hier ein Satzungsverstoß vor. Jeder Vorstand und Mitarbeiter des Vereins ist gehalten, laut Satzung und Ordnungen die Vereinsgeschäfte zu führen. Wir dagegen verstoßen, kann das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennen. Nicht selten sind Vereinsvorstände mit Personen besetzt, die im täglichen Berufsleben Recht und Ordnung vertreten. Der Gesetzgeber und Dienstherr schenkt diesen Personenkreis größere Aufmerksamkeit, sollten Verstöße gegen Satzung und Ordnungen vorliegen, die rechtswirksam verkündet sind. Denn bei einer Person die Recht und Ordnung im öffentlichen Leben vertritt, sind strengere Maßstäbe anzusetzen als bei anderen Personen.

Fazit

Als Vereinsmitglied haben Sie nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Nehmen Sie Ihre Rechte in Anspruch, sprechen Sie vorher ausführlich mit dem Vorstand und erklären Sie, warum Sie Einsicht in die Bücher und Urkunden nehmen möchten. Ein Vorstand der nichts zu verbergen hat, wird Ihnen die Einsicht gewähren.

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