Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2017
Mit Ablauf des 31.05.2018 beginnt eine versuchte Steuerhinterziehung. Der strafbare Versuch einer Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen beginnt nach der Rechtssprechung mit Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abagbe der Einkommensteuererklärung.
Hatten / Wardenburg / Oldenburg-Zentrum In der Abgabenordnung § 149 Absatz 2 Satz 1 - in der Fassung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2017 - sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben, also bis zum 31.5. des Folgejahres. Durch Unterlassung der Abgabe verletzt der Steuerpflichtige mit Ablauf der Abgabefrist seine Steuererklärungspflichten (Mitwirkungspflicht) und bietet dadurch insbesondere Anlass für eine Schätzung. Gleichwohl kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.
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