Einspruch gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer
Bundesverfassungsgericht prüft steuer- und verfassungsrechtliche Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes.
Hatten / Oldenburg / Wardenburg
Wenn die Eltern sterben, hinterlassen sie im allgemeinen Vermögenswerte wie Einfamilienhäuser und Geldvermögen an ihre Kinder. Oft werden dafür notariell erstellte Testamente verfügt und hinterlegt. Damit scheint insoweit alles geregelt. Eine Erbschaft ist durchaus sehr individuell und ebenso ist es auch bei den hinterlassenen Vermögenswerten. Genauso ist das deutsche Steuerrecht sehr einzigartig und sieht dafür entsprechende Regelungen vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das steuer- und verfassungsrechtliche Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieses Gebot ist im Grundgesetz verankert (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz).
Damit geht die Frage der Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes einher. Sie fragen sich warum? Einfach erklärt. Ist die Verfassungskonformität der erbschaftsteuerlichen Befreiungs- und Verschonungsvorschriften für Betriebsvermögen und deren Privilegierung gegenüber der erbschaftsteuerlichen Veranlagung von Privatvermögen gerecht? Genau mit dieser Frage muss sich nunmehr das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen. Insofern ist vor dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig (Aktenzeichen 1 BvR 804/22, zuvor Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II B 49/21).
Auch die Bundesrechtsanwaltskammer teilt die erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Erbschaftsteuergesetz 2016. Daher wird auf die Stellungnahme des Verfassungsrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer vom 18. März 2023 zur Verfassungsbeschwerde in der Sache 1 BvR 804/22 verwiesen.
Wem also ein Erbschafts- oder Schenkungsbescheid ins Haus flattert, der sollte vorsorglich dagegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Mit der Begründung, dass an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer erhebliche steuer- und verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Insofern beantragen Sie, vorliegendes Verfahren bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes auszusetzen, hilfsweise das Verfahren einem Ruhen zuzuführen, äußerst hilfsweise stillschweigende Verfahrensruhe zu gewähren, äußerst hilfsweise die Bearbeitung im Rechtsbehelfsverfahren einstweilen zurückzustellen.
Sollte Sie sich unsicher fühlen bei der Einlegung Ihres Einspruchs, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Steuerberater.
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