Mittwoch, 08. Januar 2020, 20:58 Uhr
Steuerhinterziehung / Lohnsteuerhilfeverein / Einkommensteuererklärung

Polizist wegen Steuerhinterziehung aus Dienst entlassen

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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entscheiden, dass ein Polizist wegen Steuerhinterziehung aus dem Dienst entlassen wird.Nach einer anonymen Anzeige hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass der Dienstgruppenleiter in seinen Einkommensteuererklärungen falsche Angaben zu seinen dienstlichen Einsatzorten gemacht hatte

Hatten / Oldenburg / Oldenburg-Zentrum Neben den flaschen Angaben hinsichtlich der dienstlichen Einsatzorten wurden auch die Einkünfte als Hausverwalter, von zuletzt 22 Objekten, und Vermietungseinkünften falsche Angaben getätigt. Das Strafgericht hatte ihn deswegen bereits zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Auch wenn das konkrete Strafmaß damit unter der gesetzlich genannten Strafgrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtenStG lag, dokumentierte sich darin nach Ansicht des Senats eine ganz erhebliche Schwere der Dienstpflichtverletzung. Zudem lege eine Steuerhinterziehung in Höhe von 108.000 Euro schon für sich genommen nahe, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Einen Grundsatz, dass die disziplinare Höchstmaßnahme von vornherein ausscheide, wenn die Hinterzogenen Steuern nicht wenigstenseinen siebenstelligen EUR-Betrag erreichten, existiere nicht.

Bei Beamten falle erschwerend ins Gewicht, wenn durch kriminelles Verhalten der staatliche Steueranspruch gemindert werde, da der Beamte gerade durch öffentliche Mittel alimentiert werde. Belastend sei ebenfalls, dass Sachverhalte vom Betroffenen aktiv vorgetäuscht worden waren. Dies weise gegenüber dem bloßen Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen einen deutlich höheren Unrechtsgehalt auf. Negativ falle zudem die langjährige Missachtung von Strafgesetzen ins Gewicht, da es gerade Aufgabe eines Plozisten sei, Straftaten zu verhindern. Entlastende Gesichtspunkte - hier die erfolgte Kooperation mit der Finanzverwaltung, die geständigen Einlassungen des nicht vorbelasteten Betroffenen in Straf- und Disziplinarverfahren und die Begleichung der Steuerschuld - halfen dem Polizisten nicht mehr.
Quelle: Urteil OVG vom 18.09.2019, 3d A 86/18 O)

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