Donnerstag, 20. August 2015, 17:02 Uhr
Steuerrecht / Einspruch / Finanzamt

Email ist ausreichend für Einspruch gegen Steuerbescheid

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Wer mit dem Steuerbescheid vom Finanzamt nicht einverstanden ist, muss vor allem rechtzeitig Einspruch erheben. Dafür genügt bereits eine E-Mail.

Hatten / Hude / Wildeshausen Wer eine Steuererklärung abgibt, bekommt einen Steuerbescheid vom Finanzamt. Darin steht, wie viel Steuern tatsächlich zu zahlen sind und wie viel Geld unter Umständen rückerstattet wird. Wer mit dem Bescheid nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid muss binnen eines Monats beim Finanzamt eingehen. Außerdem gilt der Einspruch nur, wenn er schriftlich gestellt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Definition von "schriftlich" ausgeweitet auf die allseits beliebte E-Mail.

Damit widerspricht der BFH einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen. Das hatte den Einspruch per E-Mail an gewisse Bedingungen geknüpft. Die elektronisch übermittelte Botschaft wäre demnach nur dann rechtskräftig, wenn das jeweilige Finanzamt den Einspruch per E-Mail auch von sich aus angeboten hatte.

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