Samstag, 15. August 2015, 10:15 Uhr
Deutsches Arbeitnehmer Steuerbüro / Einkommensteuererklärung / BFH-Urteil

Änderung der Steuererklärung

2008
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Eine nachträgliche Änderung der Steuererklärung wird bei schlichtem Vergessen erlaubt.

Oldenburg-Zentrum / Hatten / Wildeshausen Bearbeiten Sie aktuell die Einkommensteuererklärung und stoßen dabei auf Ausgaben oder Verluste, die Sie dem Finanzamt in einer Vorjahreserklärung versehentlich nicht mitgeteilt haben? Dann können Sie einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids zu Ihren Gunsten aufgrund neuer Tatsachen stellen. Ihre Chancen auf einen Änderungsbescheid steigen, wenn sich der Fehler in einer elektronischen Steuererklärung befand.

Ist bei einem Steuerbescheid die monatige Einspruchsfrist abgelaufen, wird der Bescheid zu Ihren Gunsten nur geändert, wenn Sie oder Ihr Steuerberater dem Finanzamt eine steuergünstige Tatsache vorenthalten haben und diese im Rahmen des Änderungsantrags mitteilen.

Finanzämter haben solche Anträge bisher mit dem untenstehenden Wortlaut zurückgewiesen, wenn der Änderungsantrag auf einer fehlerhaft ausgefüllten Einkommensteuererklärung beruhte.

Zurückweisung Änderungsantrag wegen groben Verschuldens
Eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen wegen versehentlich nicht gemachter Angaben in der Steuererklärung nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung scheidet aus, weil ein grobes Verschulden vorliegt. Hat Ihr Steuerberater diesen Ausfüllfehler begangen, ist Ihnen dieser Fehler anzulasten. Sieh hierzu auch das BFH-Urteil vom 18.03.2014, Az. X R 8/11.

Sie sollten aber wissen, dass der Bundesfinanzhof das zitierte Urteil zumindest für elektronische Steuererklärungen ausgehebelt hat. Das schlichte Vergessen von Angaben in einer elektronischen Steuererklärung stellt nicht ohne weiteres ein grobes Verschulden dar, weil am Computerbildschirm ein Überblick über die ausgefüllten Felder mitunter schwieriger zu erlangen ist als in einer Papiererklärung. Siehe dazu das Urteil vom BFH, Az. IX R 18/14 vom 10.02.2015.

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