Mittwoch, 18. März 2020, 18:22 Uhr
Corona - Vorsorge

Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland

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Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland Solidarität: Beschränkung von sozialen Kontakten zum Schutz deiner Familie, Freunde, Kollegen, Nachbarn usw.

Varel / Zetel / Bockhorn Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland

zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coro- navirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Friesland
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. BetreibernvonBeherbergungsstättenundvergleichbarenAngeboten,Ho- tels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerbli- chen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernach- tungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten, hier insbe- sondere Zweitwohnungen, ist es untersagt, Personen entgeltlich oder un- entgeltlich zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Ein- richtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.
Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.
2. Die Nutzung einer Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist untersagt.
Hiervon ausgenommen ist die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Ge- setzbuch.
3. Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt, dass sie für den Pub- likumsverkehr nur geöffnet werden dürfen, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hy- gienemaßnahmen und -hinweise minimiert wird.

Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen daher nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewähr- leistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.
4. Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,
• die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,
• die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
• die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen kön- nen oder eine Betreuung erhalten.
Von diesem Betretungsverbot ausgenommen, sind diejenigen Menschen mit Be- hinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Be- treuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicher zu stellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.
Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für be- hinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten er- bringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien.
Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pfleger- elevanten Einrichtungen dienen.
Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 4 ent- haltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
7. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Begründung
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzge- setz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnah- men zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krank- heitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver- breitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder ver- bieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich be- finden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die not- wendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unter- brechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheits- schutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Rei- severkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Das gleiche zu unterbindende Infektionsrisiko resultiert auch aus der nicht-touristischen Nutzung von Zeitwohnungen durch deren Eigentümer bzw. durch Personen, denen

Zugang zu diesen Wohnungen durch die Eigentümer ermöglicht wird. Von daher ist auch diese Nutzung von Zweitwohnungen zu untersagen, um die Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesund- heitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig. Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbunden Auflagen gerechtfertigt.
Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrich- tungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderli- che Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im In- tensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.
Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.
Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg Klage erhoben werden.
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und An- fechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Jever, 18.03.2020

Sven Ambrosy Landrat

Bild zeigt die Beleuchtung im heutigem Sitzungssaal.



Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland
über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen, um den Eintrag von Coronaviren (SARSCoV-2) zu erschweren und Patientinnen, Patienten und Personal vor einer Erkrankung an COVID-19 zu schützen.
Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Wenn medizinisch
oder ethisch-sozial vertretbar, sind die Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
2. Erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung von generellen Besuchs- bzw. Betretungsverboten für Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG sind zu treffen.
Ausgenommen von diesen Besuchsverboten sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der

erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.
Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die in der Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten vom 12.03.2020 getroffenen Weisungen gelten weiterhin.
3. Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Absatz 7 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen ist untersagt.
Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:
Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
Beschäftigte insbesondere im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,
Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen. Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen
Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).
Es wird empfohlen, das durch eine Schließung der Tagespflegeeinrichtungen freie Personal für die Versorgungssicherstellung sowohl im stationären als auch ambulanten Bereich einzusetzen, auch trägerübergreifend bei entsprechenden Personalengpässen.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020.Eine Verlängerung ist möglich.
5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
6. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar

Begründung
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Erkenntnisse aus anderen Ländern belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens. Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hier in Niedersachsen zu verlangsamen, wird weiterhin verfolgt.
Hier gilt es, die Beschäftigten im Medizin- und Pflegebereich, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen und pflegerischen Versorgung zwingend erforderlich sind, zu schützen.
Darüber hinaus ist die Gruppe der älteren Menschen mit chronischen Erkrankungen sowie die Gruppe multimorbider Menschen einem besonders hohen Risiko an schweren Krankheitsverläufen ausgesetzt, wenn sie sich mit dem Corona Virus infizieren. Daher gilt es, auch diese Gruppe besonders zu schützen.
Vor diesem Hintergrund ist das Besuchs- und Betreuungsverbot die einzig wirksame und verhältnismäßige Maßnahme, um eine Infektion durch soziale Nahkontakte zu verhindern und einen möglichen Viruseintrag durch nicht behandlungsbedürftige oder pflegebedürftige Dritte zu verhindern.
Nach eindringlicher Einschätzung der Fachexpertinnen und Fachexperten ist damit zu rechnen, dass kurzfristig eine neue Eskalationsstufe der Pandemiebewältigung

eintreten wird. Es wird dann nicht mehr ausreichen, die Ansteckungen zurückzuverfolgen und alle betroffenen Personen unter Quarantäne zu nehmen. Die Ansteckungsketten müssen somit kurzfristig noch effektiver unterbrochen werden. Dieses gilt insbesondere auch für Einrichtungen, in denen Menschen leben und versorgt werden, für die durch Alter, Erkrankung oder Behinderung ein besonderes Risiko durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.
Die Untersagungs-Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend möglich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg Klage erhoben werden.
Gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Jever, 18.03.2020
Sven Ambrosy Landrat

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