Aktuelle Allgemeinverfügung von heute
Hier die aktuelle Verfügungen von heute, die das Einkaufen und den Besuch Gaststätten (Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar ) regelt:
Varel / Zetel / Bockhorn
Hier die aktuelle Verfügungen von heute, die das Einkaufen und den Besuch von Gaststätten (Zuwiderhandlungen sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar )
regelt:
Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Friesland
Der Landkreis Friesland erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) vom 24.03.2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. S. 451) folgende Allgemeinverfügung:
Die geöffneten Einrichtungen (der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich) haben folgendes sicherzustellen:
1. Alle Personen mit Kassentätigkeit haben Einmalhandschuhe zu benutzten, welche regelmäßig mindestens alle zwei Stunden gewechselt werden.
2. Um Warteschlagen zu vermeiden, sollen so viele Kassen wie möglich geöffnet werden.
3. Es ist darauf hinzuwirken, dass möglichst viele Zahlvorgänge kontaktlos per
Handy oder per Kartenzahlung erfolgen.
Es besteht eine erhöhte Desinfektionspflicht für alle Griffe von Warentrennern, Einkaufswagen, Touchscreens von Waagen und anderen Geräten, Kundentoiletten, Türklinken und Handläufe. Diese sind mindestens alle zwei Stunden zu reinigen und zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel muss „bedingt viruzid“, „viruzid“ oder „viruzid+“ wirksam sein.
4. Es ist darauf hinzuwirken, dass bei Warteschlangen und innerhalb der Einrichtung zwischen den Kunden ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird.
5. Wo es möglich ist, ist das Aufstellen von Handdesinfektionsspendern an den Ein- und Ausgängen der Einrichtung sicherzustellen.
6. Es darf sich nur eine Kundin/ein Kunde je angefangene 20 Quadratmeter Verkaufsfläche in den geöffneten Einrichtungen aufhalten.
7. Im Lebensmitteleinzelhandel dürfen nur Kunden die Verkaufsfläche betreten, die
einen Einkaufswagen, Einkaufskorb oder ein ähnliches Behältnis benutzen.
Eine gesonderte Öffnungszeit für Risikogruppen ist wünschenswert.
Restaurants
1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
2. Es gelten folgende Ausnahmen:
a) die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
b) gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
3. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.
4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort, d.h. ab dem auf die Bekanntmachung in der örtlichen
Presse folgenden Tag bis einschließlich Samstag, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Diese Allgemeinverfügung gilt sofort, d.h. ab dem auf die Bekanntmachung in der örtlichen Presse folgenden Tag bis einschließlich Samstag, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar
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