Mittwoch, 23. September 2009, 07:22 Uhr
Behindertenparkplätze

Behindertenparkplätze

4427
2
 

Auch in der Gemeinde Edewecht kommt es immer wieder vor, das Menschen ohne Behinderung die Behindertenparkplätze benutzen, auch wenn es nur kurz ist, es ist einfach verboten.

Edewecht Behindertenparkplätze Für körperbehinderte Menschen bietet das Auto oft die einzige Möglichkeit, mobil zu sein und zu bleiben. Vor öffentlichen Einrichtungen und an wichtigen zentralen Punkten sind darum ausreichende Behindertenparkplätze sehr wichtig, zum Beispiel vor Supermärkten, Arztpraxen, Theater und Kino, Restaurants und Bahnhöfen, aber auch vor der eigenen Haustür. "Eigene" Behindertenparkplätze können in der Regel bei der kommunalen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Behindertenparkplätze bieten dem Fahrer oder Beifahrer eine größere Bewegungsfreiheit. Sie sind breiter als normale PKW-Stellplätze, damit die Wagentür in vollem Radius geöffnet werden kann. Rollstuhlfahrer beispielsweise müssen ihren Rollstuhl unmittelbar neben der Fahrertür platzieren können, um ohne Probleme einzusteigen. Zudem sollen Behindertenparkplätze besonderes günstig gelegen sein, so dass es idealerweise vom Parkplatz aus nur wenige Schritte bis zum Eingang sind. Dies ist wichtig vor allem für gehbehinderte Menschen und Leuten mit Atemwegserkrankungen. Behindertenparkplätze sind kein Privileg, sondern eine kleine Hilfe im Alltag. Daher sollten Nicht-Behinderte diese Parkplätze unbedingt freihalten - auch dann, wenn man nur etwas ausladen möchte, "nur für fünf Minuten einkaufen" will oder wenn weit und breit kein anderer Parkplatz frei ist. Für Nicht-Behinderte gilt hier also ein absolutes Halteverbot. Wer ohne Erlaubnis auf einem Behindertenparkplatz parkt, kann umgehend abgeschleppt werden - oder eine Geldbuße wird fällig. Wer darf auf einem Behindertenparkplatz parken? Um auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen Parkausweis. Dieser Parkausweis ist blau, mit einem Lichtbild versehen und gilt bundesweit, aber auch in den EU-Ländern (im Ausland gelten dann allerdings die im jeweiligen Land geltenden Regelungen). Um diesen Parkausweis zu beantragen - meistens bei der Straßenverkehrsbehörde -, benötigt man einen Schwerbehindertenausweis * mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) * oder mit dem Merkzeichen Bl (blind) Auch Contergangeschädigte können die Behindertenparkplätze seit kurzem nutzen. Der Bundesrat hatte am 6. März 2009 Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen mit Blick auf Menschen mit Behinderung zugestimmt. In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es jetzt: "Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind." StVO, § 42 Richtzeichen Die Punkte Amelie oder Phokomelie waren in der alten Fassung nicht enthalten. Weitere Parkerleichterungen Daneben wurde auch der Kreis behinderter Personen ausgeweitet, die andere Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können, also auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen parken dürfen. Bislang war dies nur denen gestattet, die Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes hatten. Künftig gilt das auch für * Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). * Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. * Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt. * Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Für die Vergabe der Ausnahmegenehmigungen sind die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig! Wenden Sie sich am besten an Ihre kommunale Straßenverkehrsbehörde. Die Adresse erfahren Sie im Rathaus der Gemeinde Edewecht. Sonderparkausweis gut sichtbar hinlegen! Es reicht nicht aus, einfach den Schwerbehindertenausweis ins Auto zu legen, denn dieser legitimiert nicht automatisch zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Der amtliche blaue Sonderparkausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert werden. Ein Aufkleber mit Rollstuhlsymbol reicht ebenfalls nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.

Leserkommentare (2)

Melden Sie sich bitte an um einen Kommentar abzugeben.
Passwort vergessen

Artikel schreiben



Bitte warten...
Schon registriert?
Melden Sie sich hier an! Passwort vergessen Anmelden
Noch nicht mit dabei?
Registrieren Sie sich hier! Registrieren

Von Lesern für Leser

Dieses Portal bietet allen Lesern die Möglichkeit, eigene Beiträge und Bilder zu veröffentlichen. Es handelt sich nicht um Beiträge der Nordwest-Zeitung, die Beiträge werden nicht vorab geprüft.

Feedback

Sie haben einen Fehler entdeckt oder einen Verbesserungsvorschlag? Schreiben Sie uns!

Suchen in der N@chbarschaft

Der Autor