Urteil des OVG Lüneburg vom 28.02.2018
Pressemitteilung zum OVG Urteil des Klägerkreises und der BI Dangast
Dangast / Varel / Lüneburg
Entgegen der Darstellung in der Presse hat das OVG Lüneburg nicht darüber entschieden, dass die Bauten in der Deichschutzzone stehen bleiben dürfen, sondern es wies im Laufe der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die möglicherweise zu Unrecht erteilte deichrechtliche Ausnahmegenehmigung JEDERZEIT widerrufbar bleibt- und zwar auch dann, sollte sie zu Recht erteilt worden sein.
Den Antragsstellern wurde jedoch nahegelegt, diesbezüglich direkt gegen die erteilende Behörde zu klagen bzw. den Deichband zu einer Neubewertung zu bewegen.
Eine Klage gegen den Landkreis Friesland als untere Deichbehörde ist bereits vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg anhängig, nur ist dort wegen Arbeitsüberlastung bisher kein Verhandlungstermin zu Stande gekommen
Alles, was das OVG entschieden hat, ist, dass die Antragsteller Einwände aus dem Deichrecht nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens erheben dürfen.
Mit den anderen von den Antragstellern vorgebrachten Einwänden (Abwägungsfehler) hat sich das OVG nicht beschäftigt.
Das OVG hat also gar nicht inhaltlich zur Sache verhandelt, es wurde lediglich über die Antragsbefugnis entschieden.
Dies hat keine Auswirkung auf die anderen vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg laufenden Klagen.
Insoweit ist die Urteilsbegründung abzuwarten und die Antragsteller werden dann entscheiden, ob sie eine Nichtzulassungbeschwerde einreichen werden, um eine Revison zu ermöglichen.
Rechtliche Auseinandersetzungen mit Kommunen sind zeitraubend, wie man auch an den nach mehr als dreizehn Jahren letztinstanzlich ergangenen Urteilen zu der illegalen Umgehungsstrasse in Esens-Bensersiel sieht. Hier hat das Verwaltungsgericht Oldenburg der Kommune im Urteil bescheinigt:
„Angesichts des über Jahre andauernden rechtsuntreuen Verhaltens der Beklagten zu 1. (Anm: Das ist die Stadt Esens) ist nicht auszuschließen, dass sie ihr rechtsuntreues Verhalten fortsetzen bzw. bei nächster Gelegenheit wieder aufnehmen wird“
Ähnlich lange hat auch der juristische Kampf für freien Strandzugang im Wangerland gedauert. Sowohl das VG Oldenburg als auch das OVG Lüneburg hatten dies zunächst verneint, nicht jedoch letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht, das den Klägern Recht gab.
Die Kommunalen Entscheidungsträger sind aufgefordert, sich endlich wieder darauf zu besinnen, dass es Ihre hoheitliche Aufgabe ist, Recht und Gesetz zu beachten und umzusetzen.
Bis dies geschieht, werden die Kläger weitermachen, motiviert von den zuvor genannten Gerichtsentscheidungen.
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Link zum Urteil VG Oldenburg wegen Umgehungsstrasse:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170008391&psml=bsndprod.psml&max=true
Strandzugang:
Urteil vom 13. September 2017 - BVerwG 10 C 7.16
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